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ÜBERSICHT
Willkommen bei LAMMI Anlagenbau und Industrieservice GmbH! Die Begriffe „wir“, „uns“ und „unser“ beziehen sich auf LAMMI Anlagenbau und Industrieservice GmbH. LAMMI Anlagenbau und Industrieservice GmbH betreibt diese Website, einschließlich aller zugehörigen Informationen, Inhalte, Funktionen, Tools und Services. Diese Website basiert auf Shopify.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen, zusammen mit den hierin erwähnten Richtlinien (diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder „Bedingungen“) beschreiben Ihre Rechte und Pflichten, wenn Sie die Services nutzen.
Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durch, da sie wichtige Informationen über Ihre gesetzlichen Rechte enthalten und Themen wie Gewährleistungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen behandeln.
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Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Firma LAMMI Anlagenbau und Industrieservice GmbH, Nienburg/Weser
I. Vertragsgrundlagen
Gegenstand unserer Firma ist die Planung und der Bau von technischen Anlagen, Behältern, Rohrleitungen, Stahlkonstruktionen und deren Montage sowie Sonderanfertigungen aller Art. Für unsere Bauleistungen gelten die VOB/B und /C DIN 18299, 18360 in der bei Werkvertragsabschluss jeweils gültigen Fassung sowie nachstehende Bedingungen, soweit sie nicht zur VOB/B im Widerspruch stehen. Für unsere sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten diese Bedingungen ohne Einschränkung. Von unseren Bedingungen abweichende Konditionen des Bestellers erkennen wir ohne schriftliche Zustimmung nicht an. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen und er sie annimmt sowie bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrücklich erneute Bezugnahme sowie stets bei Ergänzungs- und Zusatzaufträgen.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Soweit unsere Mitarbeiter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die zur Bestellung oder dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur annähernd maßgebend, außer wir haben sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Angaben im LV, Zeichnungen, technische Daten, Spezifikationen etc. sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Angaben in Broschüren, Prospekten/Katalogen etc. werden ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht Vertragsinhalt und stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe unserer Lieferung/ Leistung dar.
3. Ohne schriftliche Vorgabe des Bestellers schulden wir eine Lieferung mittlerer Art und Güte.
4. Geben wir unser Angebot aufgrund eigener Vorbemessung und nicht auf der Basis einer vom Besteller beigestellten Statik/LV ab, behalten wir uns eine Preisanpassung im Umfange der statisch geforderten Änderungen in Baustoffen und Ausführung vor. Geben wir unser Angebot auf der Grundlage einer vom Besteller vorgegebenen Statik/LV ab, bezahlt der Besteller die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass seine Unterlagen für uns nicht offensichtlich erkennbar unvollständig und/oder fehlerhaft sind, und zwar in dem Umfange, in dem unser Angebot die tatsächlichen Änderungen nicht erfasst.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht bei uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und eine erhaltende Gegenleistung erstattet.
III. Muster, Zeichnungen
Alle unseren Eigentums-/Urheberrechten unterliegenden Angebote/ Unterlagen inkl. DV-Ergebnisse dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder weiter gegeben noch veröffentlicht oder vervielfältigt noch für andere als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
IV. Vertragsdurchführung
1. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
2. Wir sind weiter befugt, die vertraglich vereinbarten Leistungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen.
3. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermann-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind, und somit bei Ausführung extra zu vergüten.
V. Preise und Zahlung
1. Verbindlich sind nur die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise (zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.) und Zahlungsbedingungen.
2. Sofern der vereinbarte Liefer- und Leistungszeitpunkt sich um mehr als vier Monate aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögert, sind wir befugt, eine Preisanpassung zu verlangen, wenn die Preise für Material, Löhne oder Nebenkosten sich zwischenzeitlich erhöhen,
3. Für nach Vertragsabschluss vom Besteller geforderte Nacht-, Sonntagsarbeit und Über-, Feiertagsstunden und/oder unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen können wir zusätzlich die tariflichen Zuschläge und Zulagen berechnen.
4. Zahlungen sind ohne jeden Abzug netto Kasse zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen von uns bestrittener Gegenansprüche ist unzulässig.
VI. Liefer-, Leistungszeit/Verzug
1. Von uns angegebene Termine oder Zeiten sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Unsere Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, wie Genehmigungen, geprüfter Statik, Gewichts- und Maßangaben etc.
2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Hindernisse.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Liefer-, Leistungszeit angemessen.
VII. Abnahme und Gefahrübergang bei Lieferverträgen
1. Bei Lieferverträgen liefern wir unversichert ab Werk, von dem aus die Gefahr übergeht, auch wenn wir den Transport vorgenommen haben.
2. Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. Das gilt auch, wenn unsere Leistungen aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen werden und wenn wir unsere bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Bestellers übergeben haben oder wir die Teilabnahme berechtigt beantragt haben.
4. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Lieferung auf den Käufer über.
VIII. Mängelrügen bei Lieferverträgen
1. Bei Handelsgeschäften ist der Besteller verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung, jedenfalls aber in angemessener Frist je nach Art und Umfang der Lieferung, auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und schriftlich zu rügen. Anderenfalls entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
2. Ist der Besteller Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Lieferung festgestellt wurde, offensichtliche Mängel schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Besteller diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach seiner Feststellung vom Mangel. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Besteller.
IX. Gewährleistung bei Lieferverträgen
1. Für Mängel der Lieferung leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, z. B. Farbgebung, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Vertragsverschlechterung darstellen.
3. Uns steht ein mehrfaches Nachbesserungsrecht zu. Schlägt dieses nach schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung endgültig fehl, ist der Besteller zur Minderung befugt oder, wenn der Mangel erheblich ist, zum Vertragsrücktritt. Schadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
4. Wählt der Besteller statt des Rücktritts Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, soweit zumutbar. Der Ersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Lieferung.
5. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt, soweit zumutbar, die Lieferung bei ihm und der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
6. Die Ziffern 4 und 5 gelten nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Handelsgeschäften für Lieferungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise nicht für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, im übrigen 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn ein offensichtlicher Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
8. Bei Handelsgeschäften gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsmässige Beschaffenheitsangabe unserer Ware dar.
9. Garantien im Rechtssinne durch uns bedürfen der Schriftform.
X. Gewährleistung für Bauleistungen
1. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erst wenn diese, ggf. trotz mehrfacher Versuche, endgültig fehlgeschlagen ist, steht dem Besteller unter Ausschluss des Rücktrittsrechtes ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz zu. Unser Nacherfüllungsanspruch erlischt im übrigen nicht vor Zugang der Erklärung des Bestellers, dass er statt der Nacherfüllung Minderung oder Schadenersatz verlangt oder die Selbstvornahme betreibt. Im letztgenannten Fall ist unser Nacherfüllungsanspruch nur ausgeschlossen, wenn mit der Ersatzvornahme schon begonnen ist.
2. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsanprüche ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung der Mängelursache feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind.
3. Im übrigen gilt IX. Ziff. 9 auch für Bauleistungen.
4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, z. B. Farbgebung, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach der Abnahme ist ausgeschlossen. technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Vertragsverschlechterung darstellen.
XI. Haftung
1. Wir haften nicht für Schäden, die durch eine vom Besteller beigestellte fehlerhafte Statik entstehen, es sei denn, der Mangel in der Statik war für uns offensichtlich erkennbar. Gleiches gilt für vom Besteller beigestelltes Material für Bauleistungen/Montagearbeiten, soweit die Ungeeignetheit des Materials für den vom Besteller vorgegebenen Zweck für uns nicht offensichtlich ist
2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware, soweit wir nicht arglistig oder grob schuldhaft gehandelt haben.
XII. Pflichten des Bestellers bei Bauleistungen
1. Wenn im Vertrag nicht besonders angeboten, ist das Gerüst stets bauseits zu stellen.
2. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die Aufbewahrung ein schließbarer Raum bauseitig zur Verfügung zu stellen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind vom Bauherren zu beachten und einzuhalten.
3. Der Besteller hat Baustrom, Bauwasser und notwendige sanitäre Einrichtungen vorzuhalten. Er hat eine Bauwesenversicherung abzuschließen, an deren Kosten wir uns nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung beteiligen.
4. Unsere Mitarbeiter entsorgen bei Bauausführung Müll und entfernen aus Anlass der Bauarbeiten entstandenen Dreck/Unrat, weshalb wir uns an den Kosten einer Baureinigung nur beteiligen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder aber der Besteller uns nachweist, dass wir unsere Leistungspflicht nicht erfüllt haben.
5. Der Besteller haftet für die Festigkeit der bauseitig erstellten Fundamente (Betonfestigkeit) und von vorhandenen Hallenböden. Die Baustelle und ihre Zufahrt müssen bei jedem Wetter mit Fahrzeugen bis 40 t befahrbar sein. Der Zustand des Baustellengeländes muss die Abladung und den Zusammenbau der Lieferteile ermöglichen und es muss ausreichend Platz für Rollgerüste vorhanden sein. Ober-, Freileitungen im Montagebereich hat der Besteller rechtzeitig abzubauen.
6. Falls Explosions- und/oder Brandgefahr besteht, hat der Besteller uns vorab schriftlich auf die entsprechenden Gefahren konkret hinzuweisen, insbesondere wegen von uns ggf. durchzuführender Schweiß- und Lötarbeiten. Kosten für Sicherheitsvorkehrungen trägt der Besteller. XIII. Pflichten des Bestellers bei Lieferungen Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen etc. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern und befreien ihn nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
XIV. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen vor. Bis zur Bezahlung des Liefergegenstandes ist der Besteller nicht befugt, die Ware zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsware uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungspfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
2. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden.
3. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.
4. Wird unser Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Wird der von uns gelieferte Liefergegenstand vom Besteller bzw. im Auftrag des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auch auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschliesslich der Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, tritt der Besteller schon jetzt die aus einer Weiterveräußerung des Grundstückes oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
5. Übersteigt der Wert der für den Besteller bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. XV. Anspruch bei Nichtdurchführung des Vertrages Kann der Vertrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, können wir die vertraglichen bzw. gesetzlichen Ansprüche oder stattdessen einen Betrag in Höhe von 10% der Vertragssumme (brutto) verlangen. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Anspruch überhaupt nicht oder in niedrigerer Höhe besteht. XVI. Gerichtsstand und Erfüllungsort Erfüllungsort ist Nienburg/Weser. Gerichtsstand ist ausschließlich Nienburg/Weser, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
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ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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XVII. Salvatorische Klausel
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VERZICHTKLAUSEL, GESAMTE VEREINBARUNG
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USt-Nr.: DE241877932
Stand 06/2025